Die Erbauseinandersetzung gemeinsam zum Abschluss bringen: Wenn die Erbengemeinschaft seit Jahren besteht
Der Erblasser lebt seit Jahren nicht mehr. Doch der Nachlass ist bis heute nicht verteilt. Die Folgen:
- Die Erbengemeinschaft besteht weiter, weil die Miterben sich über die Aufteilung uneinig sind.
- Anwälte schreiben
- Gutachten liegen vor
- ein Teilungsplan wurde vorgeschlagen, aber abgelehnt.
Diese Informationen sind für Miterben bestimmt, die die Erbauseinandersetzung mit allen Beteiligten zu Ende bringen wollen, damit jeder seinen Anteil erhält und die Familie den Erbfall hinter sich lassen kann.
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Erbauseinandersetzung gemeinsam zum Abschluss bringen
Wo steht Ihre Erbauseinandersetzung gerade?
Das Testament ist eröffnet, die Erbquoten stehen fest, der Erbschein liegt vor, die Nachlassverbindlichkeiten sind beglichen. Rechtlich ist der Nachlass teilungsreif. Und trotzdem geschieht nichts: Die Immobilien sind ungeteilt, das Geld liegt auf dem Nachlasskonto, die persönlichen Gegenstände stehen im Elternhaus, und jeder einzelne Miterbe wartet darauf, dass ein anderer nachgibt. Vielleicht gibt es eine Teilungsanordnung des Erblassers, die ein Kind für ungerecht hält. Vielleicht blockiert ein Miterbe die Zustimmung zum Verkauf, ein anderer verlangt eine Abfindung, ein dritter hat seinen Erbteil bereits an einen Dritten übertragen. Die Kosten für Verwaltung, Anwälte und Instandhaltung laufen, und der Wert des Nachlasses sinkt mit jedem Jahr, in dem die Auseinandersetzung offen bleibt.
Wann ist eine Erbauseinandersetzung abgeschlossen?
Die Erbauseinandersetzung ist abgeschlossen, wenn der gesamte Nachlass unter den Miterben verteilt ist und die Erbengemeinschaft damit aufgelöst wird. Der Weg dorthin führt über eine Vereinbarung aller Beteiligten: den Erbauseinandersetzungsvertrag mit einem Teilungsplan, der festlegt, wer welche Nachlassgegenstände, welches Geld und welchen Anteil am Erlös erhält. Gehören Grundstücke, Immobilien oder Gesellschaftsanteile zum Nachlass, ist die notarielle Beurkundung erforderlich. Der Notar beurkundet, was die Familie beschlossen hat. Der Beschluss selbst ist die Aufgabe davor, und genau an dieser Aufgabe scheitern Erbengemeinschaften über Jahre.
Warum besteht Ihre Erbengemeinschaft seit Jahren?
Das Erbrecht gibt jedem Miterben das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen. Das Verlangen allein erzeugt keine Einigung. Die Erfahrung aus vielen Erbengemeinschaften zeigt: Die Streitigkeiten über Erbquoten, Abfindung oder den Wert eines Hauses sind die sichtbare Oberfläche. Darunter werden Fragen mitverhandelt, die im Schriftwechsel der Anwälte keinen Platz haben:
- Wer hat den Erblasser gepflegt, und wie wird das in der Verteilung sichtbar?
- Wer wurde zu Lebzeiten bevorzugt, und wer soll das heute ausgleichen?
- Wer hat das Testament beeinflusst, und wer fühlt sich übergangen?
- Wer trägt die Verantwortung für den Nachlass, und wer lässt die anderen arbeiten?
- Was bleibt von der Familie, wenn die Gemeinschaft aufgelöst ist?
Solange diese Fragen in der Sprache des Erbrechts geführt werden, bleibt jeder Teilungsplan ein Angriff. Werden sie sichtbar und verhandelbar, wird die Zustimmung zur Verteilung für jeden Miterben möglich, weil sein Anliegen gesehen wurde.
Muss die Erbengemeinschaft in allem einig sein?
Für die endgültige Aufteilung des Nachlasses und für Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände wie Immobilien ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Das ist der Grund, warum ein einzelner Miterbe die gesamte Gemeinschaft über Jahre festhalten kann. Es ist zugleich der Grund, warum die Einigung der einzige Weg ist, der den Wert des Nachlasses erhält: Die Alternativen Erbteilungsklage und Teilungsversteigerung kosten Jahre, Verfahrenskosten und einen Teil des Erlöses, und sie lassen den Konflikt unter den Kindern vollständig bestehen.
Welche Wege führen zum Abschluss?
- Gemeinsamer Teilungsplan: Verteilung aller Nachlassgegenstände nach Erbquoten mit vereinbartem Ausgleich
- Übernahme: Ein Miterbe übernimmt die Immobilie oder das Unternehmen und zahlt die übrigen aus
- Verkauf: Gemeinsamer Verkauf am Markt und Verteilung des Erlöses
- Abschichtung: Ein Miterbe scheidet gegen Abfindung aus, die Gemeinschaft besteht mit den übrigen weiter
- Erbteilsübertragung: Ein Miterbe überträgt seinen Erbteil an einen Miterben
- Teilauseinandersetzung: Geld und Gegenstände werden verteilt, die Immobilie folgt mit eigener Frist
Welcher Weg der richtige ist, entscheidet die Familie. Die Familieneinigung sorgt dafür, dass diese Entscheidung mit allen Beteiligten getroffen wird und in einer Vereinbarung mündet, die Rechtsanwalt und Notar unmittelbar in den Erbauseinandersetzungsvertrag überführen.
Wie kommen die Miterben zu einem gemeinsamen Teilungsplan?
In der systemischen Familieneinigung beginnt die Arbeit mit dem Miterben, der den Abschluss will. In der Mandatsklärung wird festgelegt, wer beteiligt werden muss, welches Ergebnis angestrebt wird und welche Themen neben der Verteilung mitentschieden werden. Es folgen Einzelgespräche mit jedem Miterben, in denen Interessen von Positionen getrennt werden. Im gemeinsamen Familiengespräch entsteht aus den Interessen aller ein Teilungsplan, der getragen wird, weil er die Anliegen abbildet, an denen die früheren Vorschläge gescheitert sind. Testamentsvollstrecker, Rechtsanwälte und Steuerberater werden einbezogen, sobald ihre Mitwirkung erforderlich ist.
Was gewinnt die Familie mit dem Abschluss?
| Kriterium | Offene Erbengemeinschaft oder Klage | Gemeinsamer Abschluss |
|---|---|---|
| Dauer | Jahre, mit jedem Schriftsatz länger | Wenige Wochen bis zur Vereinbarung |
| Wert des Nachlasses | Sinkt durch Kosten, Leerstand, Versteigerungsabschlag | Bleibt erhalten und wird verteilt |
| Entscheidung | Gericht oder Stillstand | Alle Miterben stimmen dem Teilungsplan zu |
| Abschluss | Urteil oder Zuschlagsbeschluss | Notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag |
| Familie danach | Konflikt bleibt, Kontakt beschädigt | Erbfall abgeschlossen, Familie erhalten |
Wie beginnen Sie?
Die Mandatsklärung beginnt mit Ihnen als einzelnem Miterben. Die übrigen Beteiligten werden in dem Moment einbezogen, in dem ihre Mitwirkung für die Vereinbarung erforderlich ist. Ihr Rechtsanwalt bleibt für das Erbrecht zuständig, der Notar für die Beurkundung, der Steuerberater für die steuerlichen Folgen der Verteilung. Die Familieneinigung arbeitet an dem, was vor dem Vertrag steht. Beratung in Frankfurt am Main, online und bundesweit.
