Für Fachanwälte für Erbrecht: Welche Vorteile hat eine gütliche Familieneinigung für Ihre Kanzlei?
Welche Vorteile hat ein Fachanwalt für Erbrecht von einer gütlichen Familieneinigung?
Ein Fachanwalt für Erbrecht hat von einer gütlichen Familieneinigung vier wichtige und messbare Vorteile: eine kürzere Durchlaufzeit je Mandat bei gleicher oder höherer Vergütung, die Einigungsgebühr nach Nummer 1000 VV RVG, ein deutlich gesenktes Haftungs- und Kostenrisiko gegenüber einem über Jahre geführten Erbstreit sowie eine Mandantenbeziehung, die nach dem Erbfall in die Vermögensnachfolge der nächsten Generation weiterläuft. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die Familieneinigung an der Zustimmungsfähigkeit der Beteiligten arbeitet, während Ihre umfassende Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge, des Pflichtteilsrechts und des Erbschaftsteuerrechts die Rechtslage trägt, weshalb Sie als spezialisierter Rechtsvertreter Ihres Mandanten im Mandat bleiben und parallel die Voraussetzung dafür entsteht, dass Ihre juristisch saubere Lösung auch unterschrieben wird.
Welche Gebühren entstehen der Kanzlei bei einer außergerichtlichen Einigung?
Bei einer außergerichtlichen Einigung entsteht neben der Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG die Einigungsgebühr nach Nummer 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 aus dem Wert des Gegenstands, über den die Beteiligten sich vertraglich einigen, während dieselbe Einigungsgebühr nach Nummer 1003 VV RVG bei bereits anhängigem gerichtlichem Verfahren auf 1,0 sinkt. Für Nachlassangelegenheiten mit hohem Nachlasswert, mehreren Erbteilen, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen entsteht damit eine Vergütung, die eine über Jahre gestreckte Auseinandersetzung häufig erreicht, jedoch in einem Bruchteil der Zeitstunden, und eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG mit Stundenhonorar bildet die Gestaltungsleistung zusätzlich ab.
Wie verhält sich die Familieneinigung zu Ihrem Mandat und zur Parteivertretung?
Die Familieneinigung arbeitet an der Entscheidungsfähigkeit der Familie und lässt Ihre Rolle als Rechtsvertreter unberührt: Sie vertreten weiterhin die Interessen Ihres Mandanten, prüfen jedes Verhandlungsergebnis auf Erbquote, Pflichtteilsanspruch, Pflichtteilsergänzungsansprüche aus Schenkungen zu Lebzeiten, Güterstand, Erbschaftsteuer, Erbenhaftung und Erbschein und geben die Freigabe erst, wenn das Ergebnis Ihrer Prüfung standhält, ob im Erbfall mit Auslandsbezug, bei angeordneter Nachlassverwaltung oder bei einem vom Nachlassgericht bestellten Nachlasspfleger. Die systemische Arbeit übernimmt jenen Teil, für den das anwaltliche Mandat keine Zuständigkeit vorsieht: die Loyalitätsbindungen an den Erblasser, das Konfliktpotential zwischen Miterben und die alten Rechnungen, die eine juristisch einwandfreie Auseinandersetzung seit Monaten an der Unterschrift scheitern lassen. Ihre Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Anspruchs, zur Abwehr eines überhöhten Verlangens, zur Geltendmachung eines Vermächtnisses und zur Auskunft über den Nachlass bleiben dabei in vollem Umfang erhalten.
Welche Folgemandate entstehen aus einer gelungenen Einigung?
Aus einer gelungenen Einigung entstehen die Mandate mit der besten Marge Ihrer Kanzlei, weil eine Familie, die einen Erbstreit gemeinsam beendet hat, ihre nächste Verfügung von Todes wegen bei derselben Kanzlei gestaltet: Testamentsgestaltung und Ehegattentestament für Ehepartner in unterschiedlichen Güterständen, Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht mit notarieller Beurkundung, die rechtssichere Gestaltung von Enterbung und Pflichtteilsentziehung, Nachlassplanung und Vermögensnachfolgegestaltung, Testamentsvollstreckung, Erbschaftssteuererklärung in Abstimmung mit dem Steuerberater sowie die Unternehmensnachfolge, sobald sie ansteht. Ein gewonnener Prozess sichert ein Honorar, eine gelungene Einigung sichert eine Mandantenbeziehung über zwei Generationen, und der zweite Wert übersteigt den ersten bei jeder Kanzleikalkulation um ein Vielfaches.
Wie senkt die Einigung das Haftungs- und Kostenrisiko der Kanzlei?
Die Einigung senkt das Risiko an drei Stellen: Sie beseitigt das Prozessrisiko einer streitigen Entscheidung über Nachlasswert, Erbquote und Bewertung, sie beendet die Abhängigkeit von Gutachten, Fristen und Instanzen, und sie nimmt jenen Mandanten den Anlass zum Regress, die nach einem verlorenen Verfahren über Jahre auf ihre Rechtsvertretung zurückblicken. Bei einem Ergebnis, das Ihr Mandant selbst mitverhandelt und mit dem Sie ihn beraten begleitet haben, entfällt die nachträgliche Zuschreibung an die Kanzlei, weil die Entscheidung dort liegt, wo sie im Erbrecht hingehört: beim Erben.
Was erwartet die Zivilprozessordnung an außergerichtlichen Einigungsversuchen?
Die Zivilprozessordnung erwartet den Einigungsversuch ausdrücklich: Nach § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO soll die Klageschrift die Angabe enthalten, ob der Klageerhebung ein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, nach § 278 Abs. 1 ZPO ist das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung bedacht, und nach § 278a ZPO kann es den Beteiligten ein solches Verfahren vorschlagen. Wer diese Angabe mit einem dokumentierten und ernsthaft geführten Einigungsversuch belegt, verbessert die Ausgangslage seines Mandanten vor dem zuständigen Gericht und verkürzt die Erbauseinandersetzung um jene Runde, die das Gericht ohnehin anregen würde.
Wo beginnt die Aufgabe jenseits der Fachanwaltsqualifikation?
Der Fachanwaltstitel belegt, was die Fachanwaltsordnung (FAO) fordert: den Fachanwaltslehrgang mit 120 Zeitstunden, bestandene Klausuren als Leistungskontrollen, den Nachweis praktischer Erfahrung in einer Mindestzahl erbrechtlicher Fälle und damit besondere Kenntnisse in Erbfolge, Pflichtteilsrecht, Steuerrecht und internationalem Erbrecht sowie die jährliche Fortbildung, deren Rahmen die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer festlegt und deren Vertiefung Vereinigungen wie die DVEV begleiten. Die Aufgabe, die daneben beginnt, betrifft eine Größe außerhalb dieses Fachgebiets: die Frage, warum ein pflichtteilsberechtigtes Kind ein rechnerisch faires Angebot dreimal ablehnt, und genau an dieser Stelle setzt die systemische Familieneinigung an, bevor die Erbteilungsklage und die Teilungsversteigerung mehr als die Hälfte des strittigen Betrages verbrauchen. In komplexen Konstellationen ist es sinnvoll, diesen Schritt früh einzuplanen, weil der Wille des Erblassers dann noch als gemeinsamer Bezugspunkt zur Verfügung steht und sich eine individuelle Lösung finden lässt, die alle Beteiligten unterstützen.
Wie läuft die Zusammenarbeit mit Ihrer Kanzlei konkret ab?
Die Zusammenarbeit beginnt mit einem telefonischen Termin zur Einordnung des Falls, in dem wir klären, ob die Blockade in der Rechtslage oder in der Beziehung der Angehörigen liegt, und sie folgt anschließend einem festen Ablauf: Einzelgespräche mit allen Beteiligten, eine gemeinsame Sitzung in Frankfurt, ein schriftlich formuliertes Ergebnis, Ihre anwaltliche Prüfung und die notarielle Beurkundung. Ihr Mandat bleibt bei Ihnen, die Vergütung läuft getrennt, die Zuweisung erfolgt aus Ihrer Kanzlei heraus, und die Familie kehrt mit einem unterschriftsreifen Ergebnis zu Ihnen zurück. Für Kanzleien in Hamburg, Berlin, München und im gesamten Bundesgebiet ist der überregionale Ablauf über Fernkommunikationsmittel und eine gemeinsame Sitzung in Frankfurt eingespielt.
Wie es weitergeht
Für die konkreten Fallbilder Ihrer Mandanten führen die Problemseiten weiter: Erbengemeinschaft blockiert den Immobilienverkauf, Pflichtteilsstreit unter Geschwistern, Gesellschafterstreit im Familienunternehmen und Geschäftsführer-Nachfolge in der Blockade. Was ein weiteres Jahr Auseinandersetzung Ihren Mandanten kostet, rechnet die Seite Kosten der Nichtentscheidung vor und eignet sich als Argumentationshilfe im Mandantengespräch.
Für die benachbarten Berufsgruppen bestehen eigene Seiten: für Notare zur Beurkundungsfähigkeit, für Private Banker und Vermögensverwalter sowie für Family Offices und Beiräte.
Die Methodik beschreibt die systemische Entscheidungsarchitektur. Worin sich dieses Format von einem Mediationsverfahren nach dem Mediationsgesetz unterscheidet, lesen Sie unter Familieneinigung statt Mediation, und warum ein Beteiligter zwischen zwei berechtigten Ansprüchen handlungsunfähig wird, zeigt Double Bind im Familienunternehmen.
Für die Zuweisung maßgeblich sind Mandatsablauf und Honorar mit Konditionen und zeitlichem Rahmen, die Praxis in der Schweizer Straße in Frankfurt für den Ort der Zusammenkunft und die Referenzen von Johannes Faupel für die Qualifikation, mit der diese Verfahren geführt werden.
