Für Notare: Welche Vorteile hat die Beurkundungsfähigkeit bei Erbangelegenheiten?
Welche Vorteile haben Notare durch die Beurkundungsfähigkeit bei Erbangelegenheiten?
Notare haben durch die Beurkundungsfähigkeit der Beteiligten einen wichtigen und unmittelbaren Vorteil im Amtsalltag: Ein Beurkundungsverfahren, das in einem übereinstimmenden Willen aller Erschienenen mündet, führt zur Urkunde, während ein Termin mit uneinigen Miterben Entwurfsarbeit, Ladung und Amtszeit bindet und ohne Gebühr endet. Jede beurkundete Einigung vermeidet spätere Streitigkeiten, erspart die Beantragung eines Erbscheins und erklärt den Willen des Erblassers für alle Beteiligten verbindlich. Die systemische Familieneinigung stellt genau diese Voraussetzung her, indem sie vor dem Termin klärt, welche familiären Verhältnisse hinter einer verweigerten Zustimmung stehen, sodass Sie als Notar oder Notarin ein Ergebnis vorfinden, das Sie nach § 17 BeurkG belehren, eindeutig formulieren und beurkunden können, gleich ob es um die Testamentserstellung, um die Nachlassverteilung unter Miterben oder um lebzeitige Schenkungen im Rahmen der Vermögensnachfolge geht.
Welche Grenze setzt die Unparteilichkeit des Notars im Erbstreit?
Der Notar ist nach § 14 BNotO unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten, und diese Unparteilichkeit trägt genau so weit, wie die Beteiligten selbst eine gemeinsame Vorstellung entwickeln: Sie erforschen nach § 17 BeurkG den Willen der Erschienenen, klären den Sachverhalt, belehren über die rechtliche Tragweite und geben Bedenken zur Wirksamkeit zu Protokoll, während die Vermittlung zwischen widerstreitenden Interessen und die einseitige Beratung eines Beteiligten außerhalb dieser Tätigkeit liegen und dem Rechtsanwalt als Parteivertreter zufallen. Die Familieneinigung übernimmt diesen Teil in einem eigenen Verfahren vor dem Beurkundungstermin, sodass Ihre Unparteilichkeit unberührt bleibt und der Termin selbst wieder das leistet, wofür er gedacht ist: Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in einer Urkunde.
Welche Urkunden entstehen aus einer gelungenen Familieneinigung?
Aus einer gelungenen Familieneinigung entsteht selten eine einzelne Urkunde, sondern regelmäßig ein Paket mit hohem Geschäftswert: der Erbauseinandersetzungsvertrag über den gesamten Nachlass einschließlich Immobilie, die Übertragung eines Erbteils nach § 2033 Abs. 1 BGB, der Erbverzicht und der Pflichtteilsverzicht nach den §§ 2346 und 2348 BGB, das Einzeltestament oder das gemeinschaftliche Testament der Eheleute, der Erbvertrag nach § 2276 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit, dazu Ehevertrag, Vorsorgevollmacht und die Grundbuchberichtigung. Weil die Beteiligten in derselben Bewegung entscheiden, lassen sich die Aufteilung der Nachlassgegenstände, Teilungsanordnung, Vermächtnisse, Ersatzerben, Testamentsvollstrecker und die Regelung des Zugewinnausgleichs in einem Beurkundungsverfahren abbilden statt in fünf getrennten Vorgängen über drei Jahre. Der Geschäftswert bemisst sich dabei nach dem Aktivvermögen des Nachlasses, wobei das GNotKG den Schuldenabzug und die Zwischensumme je Abschnitt regelt und die Nebenkosten wie Dokumentenpauschale und Telekommunikationspauschale im Kostenverzeichnis (KV) festgelegt sind.
Welchen Vorteil bietet das notarielle Testament gegenüber dem eigenhändigen?
Das notarielle Testament nach § 2232 BGB bietet gegenüber dem handschriftlich errichteten eigenhändigen Testament nach § 2247 BGB drei Vorteile: Der Notar stellt bei der Errichtung die Geschäftsfähigkeit fest und dokumentiert seine Wahrnehmungen zur Testierfähigkeit, die Formulierung folgt der Prüfungs- und Belehrungspflicht und wahrt die gesetzlichen Formvorschriften, wodurch Formfehler, Auslegungsfehler und eine unwirksame letztwillige Verfügung vermieden werden, und die Urkunde geht in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht mit Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Wer als Jugendlicher das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann eine letztwillige Verfügung überdies ausschließlich in dieser Form errichten, und die sogenannte Beglaubigung einer Unterschrift erfüllt diese Anforderungen an eine Verfügung von Todes wegen nicht. Im Erbfall ersetzt die eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen nach § 35 GBO den Erbschein, sodass den Erben Erbscheinsantrag, Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und Wartezeit beim Nachlassgericht erspart bleiben.
Wo scheitern Beurkundungstermine in Erbangelegenheiten regelmäßig?
Beurkundungstermine in Erbangelegenheiten scheitern regelmäßig an einer Stelle, die im Entwurf nirgends steht: Ein Miterbe erscheint und verweigert die Zustimmung zu einem Ergebnis, das rechtlich einwandfrei ist und rechnerisch seiner Erbquote entspricht, weil hinter der Zahl eine ältere Rechnung steht, über die in dieser Familie seit Jahrzehnten Schweigen herrscht. Der Inhalt des Entwurfs ist an dieser Stelle vollständig, die gesetzliche Erbfolge ist umfassend geklärt, das Pflichtteilsrecht der Kinder ist berücksichtigt, alles Erforderliche ist geregelt, und trotzdem kommt keine Unterschrift zustande. Kein Jurist kann an dieser Stelle weiterhelfen, weil die Schwierigkeit in der Beziehung der Personen liegt und nicht im Recht. Aus Ihrer Perspektive entstehen daraus abgebrochene Termine, mehrfach überarbeitete Entwürfe, Missverständnisse zwischen Angehörigen im Vorzimmer und ein Vorgang, der über Monate in der Wiedervorlage liegt, während die Beteiligten in Wahrheit auf ein Gespräch warten, das im Beurkundungsverfahren keinen Platz hat.
Wie senkt eine vorbereitete Einigung das Haftungsrisiko der Urkunde?
Eine vorbereitete Einigung senkt das Haftungsrisiko, weil sie die typischen Angriffspunkte einer erbrechtlichen Urkunde entschärft: Anfechtung wegen Willensmängeln, spätere Behauptungen zur Testierfähigkeit des Erblassers, Streit über die Auslegung einer Formulierung und die nachträgliche Zuschreibung, ein Beteiligter habe die Tragweite seiner Erklärung nicht erfasst. Wenn alle Erschienenen das Ergebnis über Wochen selbst entwickelt haben und mit eigenen Worten erklären können, warum sie es wollen, entsteht eine Urkunde, die auch nach dem Ableben des Erblassers im Streitfall Bestand hat. Für Ihr Notariat bedeutet das eine tragfähige Lösung mit erkennbarem Nutzen für alle Beteiligten und ohne die Nachteile eines Vorgangs, der Jahre später erneut auf Ihrem Tisch liegt.
Wie läuft die Zusammenarbeit mit Ihrem Notariat konkret ab?
Die Zusammenarbeit beginnt mit einem kurzen telefonischen Hinweis aus Ihrem Notariat, sobald sich abzeichnet, dass ein Termin an der Uneinigkeit der Beteiligten scheitert, und sie folgt anschließend einem festen Ablauf: Einzelgespräche mit allen Beteiligten, eine gemeinsame Sitzung in Frankfurt, ein schriftlich formuliertes Ergebnis und die Rückkehr in Ihr Notariat mit einem beurkundungsfähigen Sachverhalt. Ihre Zuständigkeit, Ihr Amtssitz, Ihr Amtsbereich und Ihre Gebühren nach dem Notarkostengesetz bleiben unberührt, die Vergütung der Einigungsarbeit läuft getrennt, und der Termin, der bisher zweimal verschoben wurde, findet statt. Für Eheleute und Partner, die ihre gemeinsame Nachlassplanung vor einem offenen Konflikt regeln möchten, ist dieselbe Unterstützung im Vorfeld sinnvoll. Bei steuerlichen Fragen zu Freibeträgen und Erbschaftsteuer sowie bei komplexen individuellen Gestaltungsmöglichkeiten binden wir auf Wunsch den Steuerberater und den Fachanwalt für Erbrecht ein, damit alle Beteiligten mit demselben Wissensstand in Ihren Termin kommen.
Wie es weitergeht
Für die Fallbilder hinter den gescheiterten Terminen führen die Problemseiten weiter: Erbengemeinschaft blockiert den Immobilienverkauf, Pflichtteilsstreit unter Geschwistern, Gesellschafterstreit im Familienunternehmen und Geschäftsführer-Nachfolge in der Blockade. Was ein weiteres Jahr ohne Entscheidung die Beteiligten kostet, rechnet die Seite Kosten der Nichtentscheidung vor.
Für die benachbarten Berufsgruppen bestehen eigene Seiten: für Fachanwälte für Erbrecht, für Private Banker und Vermögensverwalter sowie für Family Offices und Beiräte.
Die Methodik beschreibt die systemische Entscheidungsarchitektur. Worin sich dieses Format von einem Mediationsverfahren unterscheidet, lesen Sie unter Familieneinigung statt Mediation, und warum ein Beteiligter zwischen zwei berechtigten Ansprüchen handlungsunfähig wird, zeigt Double Bind im Familienunternehmen.
Für die Zuweisung maßgeblich sind Mandatsablauf und Honorar mit Konditionen und zeitlichem Rahmen, die Praxis in der Schweizer Straße in Frankfurt für den Ort der Zusammenkunft und die Referenzen von Johannes Faupel für die Qualifikation, mit der diese Verfahren geführt werden.
